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   OLG Rostock, 17.12.2002 - 6 W 52/02   

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https://dejure.org/2002,20285
OLG Rostock, 17.12.2002 - 6 W 52/02 (https://dejure.org/2002,20285)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.12.2002 - 6 W 52/02 (https://dejure.org/2002,20285)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 6 W 52/02 (https://dejure.org/2002,20285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung von Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister; Person des Anmeldeverpflichteten bei der Anmeldung von Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister; Zuständigkeit für die Bestellung oder Änderung des Organs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Schwerin - 21 T 8/02
  • OLG Rostock, 17.12.2002 - 6 W 52/02

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 444
  • BeckRS 2010, 27459
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 09.03.2017 - 27 W 175/16

    Insolvenz; Anmeldung; Handelsregister; Geschäftsführer; Zwangsgeld

    Hierzu gehört auch die Anmeldung der Abberufung eines früheren Geschäftsführers einer GmbH oder UG (so in Bezug auf die GmbH: OLG Köln, Beschluss v. 11.07.2001, Az. 2 Wx 13/01 Rn. 17 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss v. 17.12.2002, Az. 6 W 52/02 = BeckRS 2010, 27459) und die Angabe einer aktuellen inländischen Geschäftsanschrift (so auch KG Berlin, Beschluss v. 26.04.2012, Az. 25 W 103/11 Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2011, Az. 11 W 4/11 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 27.01.2011 - 11 W 4/11

    GmbH: Pflicht des Geschäftsführers zur Anmeldung der Änderung der

    Damit sind die Beteiligten aber, ebenso wie etwa im Fall der Abberufung eines Geschäftsführers (OLG Rostock, Beschl. v. 17. Dezember 2002, 6 W 52/02, Rpfleger 2003, 444 f.) oder der Anmeldung neu bestellter Geschäftsführer (OLG Köln, Beschl. v. 11. Juli 2001, 2 Wx 13/01, NJW-RR 2001, 1417 ff.; MünchKomm-Krafka, HGB, 2. Aufl. 2005, § 14 Rdn. 8), weiterhin verpflichtet, ihrer auf die Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft bezogenen Anmeldepflicht nachzukommen.
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